»1. Ein Volontär, der auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages 18 Monate lang in unterschiedlichen Abteilungen eines Unternehmens der Filmbranche beschäftigt wird und innerhalb dieser Zeit an 30 Tagen -Seminarveranstaltungen zur Einführung in die verschiedenen Bereiche der Fernseharbeit besucht, ist nicht Auszubildender im Sinne des § 78 aBetrVG.2. Unterzeichnet ein Auszubildender im Sinne des § 78 aBetrVG vor Ablauf der Ausbildungszeit vorbehaltslos einen befristeten Arbeitsvertrag, verzichtet er damit konkludent auf eine vorher geltend gemachte Weiterbeschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2BetrVG. Ein solcher Verzicht ist rechtlich möglich.«