LAG Köln - Urteil vom 23.02.2000
2 Sa 1248/99
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4113/98

Auszubildender - § 78a BetrVG - Begriff

LAG Köln, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 1248/99

DRsp Nr. 2000/8345

Auszubildender - § 78a BetrVG - Begriff

»1. Ein Volontär, der auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages 18 Monate lang in unterschiedlichen Abteilungen eines Unternehmens der Filmbranche beschäftigt wird und innerhalb dieser Zeit an 30 Tagen -Seminarveranstaltungen zur Einführung in die verschiedenen Bereiche der Fernseharbeit besucht, ist nicht Auszubildender im Sinne des § 78 a BetrVG. 2. Unterzeichnet ein Auszubildender im Sinne des § 78 a BetrVG vor Ablauf der Ausbildungszeit vorbehaltslos einen befristeten Arbeitsvertrag, verzichtet er damit konkludent auf eine vorher geltend gemachte Weiterbeschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 BetrVG. Ein solcher Verzicht ist rechtlich möglich.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2 ;

Hinweise:

Die Sache ist anhängig bei BAG unter 7 AZR 344/00.

Vorinstanz: ArbG Köln, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen