ArbG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2015
4 Ca 4402/15
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1; AEntG § 8 Abs. 3; AEntG § 5 S. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 959
NZA 2017, 6

Auszahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. erarbeiteter Plusstunden seines Arbeitszeitkontos; Berechtigung des Verleihers zur Führung eines Arbeitszeitkontos zur Vermeidung von Kündigungen in witterungsbedingt auftragsärmeren Monaten; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 4 Ca 4402/15

DRsp Nr. 2016/6905

Auszahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. erarbeiteter Plusstunden seines Arbeitszeitkontos; Berechtigung des Verleihers zur Führung eines Arbeitszeitkontos zur Vermeidung von Kündigungen in witterungsbedingt auftragsärmeren Monaten; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

Auch wenn der Verleiher selbst keine Kündigung nach § 46 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk aussprechen kann, so ist er dennoch berechtigt, zur Vermeidung von Kündigungen in witterungsbedingt auftragsärmeren Monaten für den in einem Entleiherbetrieb des Maler- und Lackiererhandwerks eingesetzten Leiharbeitnehmer nach Maßgabe von § 9 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ein Arbeitszeitkonto zu führen.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen, wenn und soweit der Kläger in Betrieben von Entleihern eingesetzt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, oder in denen der Kläger überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, es sei denn die Führung des Arbeitszeitkontos dient dazu, witterungsbedingte Kündigungen der Beklagten zu vermeiden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 4. 5.