Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen, wenn und soweit der Kläger in Betrieben von Entleihern eingesetzt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, oder in denen der Kläger überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, es sei denn die Führung des Arbeitszeitkontos dient dazu, witterungsbedingte Kündigungen der Beklagten zu vermeiden.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. 4. 5.
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