LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2011
9 Sa 1540/10
Normen:
TVG § 1 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 1; ERA ETV § 2 Abs. 1; ERA ETV § 7 Abs. 7; TV ERA-APF § 2; TV ERA-APF § 3; TV RTA-APF § 4 Buchst. e; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 54/10

Auszahlungsanspruch bei Auflösung des ERA-Anpassungsfonds; Zahlungsklage bei unwirksamer Kürzung des Auszahlungsvolumens durch Haustarifvertrag; Vertrauensschutz bei rückwirkendem Eingriff in tarifliche Ansprüche

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1540/10

DRsp Nr. 2012/1360

Auszahlungsanspruch bei Auflösung des ERA-Anpassungsfonds; Zahlungsklage bei unwirksamer Kürzung des Auszahlungsvolumens durch Haustarifvertrag; Vertrauensschutz bei rückwirkendem Eingriff in tarifliche Ansprüche

1. Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit der Arbeitgeberin aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind und nicht ausgezahlt wurden; die Beträge dürfen nach den verbindlichen Vereinbarungen nur für die tariflich festgelegten Zwecke verwendet werden. 2. Geringere betriebliche Kosten im Sinne des § 7 Abs. 7 ERA-ETV liegen bereits dann vor, wenn sie 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens unterschreiten. 3. Haben die Tarifvertragsparteien durch einen Haustarifvertrag nachträglich den Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 4 Buchst. e TV ERA-APF durch Kürzung des Auszahlungsvolumens geschmälert, ist diese nachträgliche Kürzung im Umfang der wegen der späteren ERA-Einführung ausgezahlten ERA-Strukturkomponente rechtsunwirksam.