LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2011
13 Sa 1424/10
Normen:
TVöD-VKA § 18 Abs. 3 S. 1; TVöD-VKA § 18 Abs. 4; TVöD-VKA § 18 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1911/10

Auszahlung des tariflichen Leistungsentgelts im öffentlichen Dienst; unbegründete Zahlungsklage bei unterbliebener betrieblicher Regelung im Folgejahr

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1424/10

DRsp Nr. 2011/4874

Auszahlung des tariflichen Leistungsentgelts im öffentlichen Dienst; unbegründete Zahlungsklage bei unterbliebener betrieblicher Regelung im Folgejahr

In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ist bestimmt, dass bei Unterbleiben einer betrieblichen Regelung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Betrag zum Teil in Form einer Pauschalzahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, der Restbetrag des Gesamtvolumens hingegen das Leistungsentgelt des Folgejahres erhöht. Unterbleibt auch im Folgejahr (in den Folgejahren) eine betriebliche Regelung, erfolgt keine Auszahlung des übertragenen Restbetrages an die Arbeitnehmer. (gegen ArbG Bremen-Bremerhaven 23.09.2010 - 5 Ca 5142/10 - )

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.09.2010 - 2 Ca 1911/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TVöD-VKA § 18 Abs. 3 S. 1; TVöD-VKA § 18 Abs. 4; TVöD-VKA § 18 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit dem Leistungsentgelt nach § 18 TVöD (VKA).