OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2010
16 A 2424/08.PVL
Normen:
LPVG NW § 29 Abs. 1; LPVG NW § 29 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:

Auswirkung eines Fehlers im zweiten Wahlgang auf die Rechtmäßigkeit einer Wahl eines Mitglieds eines Personalratsvorstands im vierten Wahlgang; Erforderlichkeit einer Aufforderung eines Wahlvorstandes an die Gruppe der Beschäftigten zu einem ausschließlich auf sie bezogenen Wahlgang nach Absage der Gruppe der Beamten bzgl eines Wahlgangs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 16 A 2424/08.PVL

DRsp Nr. 2010/21809

Auswirkung eines Fehlers im zweiten Wahlgang auf die Rechtmäßigkeit einer Wahl eines Mitglieds eines Personalratsvorstands im vierten Wahlgang; Erforderlichkeit einer Aufforderung eines Wahlvorstandes an die Gruppe der Beschäftigten zu einem ausschließlich auf sie bezogenen Wahlgang nach Absage der Gruppe der Beamten bzgl eines Wahlgangs

1. Weitere Mitglieder eines Personalrats dürfen gemäß § 29 Abs. 1 LPVG NRW erst nach der Wahl der Gruppen-Vorstandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden und zwar auch dann, wenn sich Angehörige einer Gruppe für die Gruppen-Vorstandswahl nicht zur Verfügung stellen.2. Eine Gruppe, die von ihrem Recht im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch macht, verliert ihren Anspruch auf Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 3 LPVG NRW, ohne dass sich dadurch jedoch die Zahl der Personalratsmitglieder verringert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag der Antragsteller wird festgestellt, dass die Wahl des Herrn B. G. als weiteres Mitglied in den Vorstand des Beteiligten zu 1. unwirksam ist. Der weitergehende Antrag der Antragsteller, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Antragstellerin zu 4. anstelle des Herrn G. in den Vorstand zu wählen, wird abgelehnt.