BSG - Beschluss vom 04.11.2021
B 11 AL 14/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB III § 19;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 3122/20
SG Karlsruhe, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 528/20

Auswirkung einer Behinderung auf die ErwerbsfähigkeitAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 14/21 BH

DRsp Nr. 2021/17906

Auswirkung einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB III § 19;

Gründe

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Nach § Abs ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann . Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht erkennbar.