LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2022
2 Sa 270/21
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1332/20

Auswahlkriterien nach Art. 33 Abs. 2 GGAnspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren zur StellenbesetzungIngenieursstudium als formale Bewerbungsvoraussetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 270/21

DRsp Nr. 2022/11090

Auswahlkriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren zur Stellenbesetzung Ingenieursstudium als formale Bewerbungsvoraussetzung

Es ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund der zu erwartenden Aufgaben für die ausgeschriebene Stelle ein formaler Abschluss eines Ingenieursstudiums Fachrichtung Bauingenieurswesen verlangt wird. Wird diese Ausbildungsqualifikation nicht erfüllt, scheidet eine Teilnahme am Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG aus.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Juni 2021 - 4 Ca 1332/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als "Ingenieurin/Ingenieur (FH-Diplom/Bachelor) - Bauingenieurwesen" zu berücksichtigen.