LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.04.2015
3 TaBV 1/15
Normen:
ArbGG § 84 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 28/14

Auswahlermessen des Gerichts bei der Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle und der Festlegung der Anzahl der Beisitzer

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/15

DRsp Nr. 2015/7639

Auswahlermessen des Gerichts bei der Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle und der Festlegung der Anzahl der Beisitzer

Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden sowie der Festlegung der Anzahl der Beisitzer auf Seiten der Betriebsparteien ist das erkennende Gericht an die Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden.

1. Die Beschwerden des Beteiligten zu 2 vom 02.02.2015 sowie der Beteiligten zu 1 vom 03.03.2015 jeweils gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.01.2015 - 1 BV 28/14 - werden zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 84 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einrichtung einer Einigungsstelle über die Anzahl der Beisitzer sowie über die Person des Vorsitzenden.

Die Beteiligte zu 1, bei der ca. 500 Arbeitnehmer insgesamt beschäftigt sind, betreibt an zwei Standorten sechs Pflegeheime und bietet zudem Dienstleistungen im Bereich des altersgerechten Wohnens an.