LAG Köln - Urteil vom 05.06.2020
10 Sa 707/19
Normen:
BGB § 305;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8312/18
ArbG Köln, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8603/18

Auswahl des Wahlrechtes nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung eines NachtarbeitszuschlagesAngemessenheit eines Nachtarbeitszuschlages in Höhe von 25% des BruttoentgeltesReduzierung des Nachtarbeitszuschlages bei geringerer Belastung

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 707/19

DRsp Nr. 2020/17558

Auswahl des Wahlrechtes nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlages in Höhe von 25% des Bruttoentgeltes Reduzierung des Nachtarbeitszuschlages bei geringerer Belastung

1. Für den Ausgleich der Nachtarbeit und den damit verbundenen gesundheitlichen Aspekten wird ein Ausgleich gezahlt. Dieser ist mit 25% des Bruttoentgeltes regelmäßig angemessen. Ist die Nachtarbeit weniger belastend, kann der Zuschlag gekürzt werden. 2. Eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag von weniger als drei Monaten ist unangemessen und damit unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2019 - 20 Ca 8312/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 604,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die vom Kläger als Zeitungszusteller zu verrichtende Nachtarbeit im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2018.