LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2024
2 Sa 374/23
Normen:
BGB § 273 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 164/22

Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers aufgrund einer ihm zustehenden Gegenforderung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 374/23

DRsp Nr. 2024/7765

Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers aufgrund einer ihm zustehenden Gegenforderung

Der Arbeitnehmer muss vor der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts unter Angabe des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, er werde dieses Recht aufgrund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben. Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zunächst mitteilt, er werde ab einem bestimmten Datum sein Zurückbehaltungsrecht ausüben und er sodann an diesem und an weiteren Tagen arbeitsunfähig ist, ist das bloße Nichterscheinen im Betrieb nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit keine wirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichtes Emden vom 12. April 2023 - 1 Ca 164/22 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2022 einen Betrag in Höhe von 1.690,78 EUR brutto zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 22. Juni 2023 auf 8.008,98 EUR und ab dem 23. Juni 2023 auf 5.910,57 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1;

Tatbestand