LAG Köln - Urteil vom 31.01.2022
2 Sa 486/21
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 315; HGB § 65; HGB § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 243/21

Ausübung des Direktionsrechts des ArbeitgebersProvisionsberechtigung aus Vertragsabschlüssen

LAG Köln, Urteil vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 486/21

DRsp Nr. 2022/7049

Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers Provisionsberechtigung aus Vertragsabschlüssen

1. Ist im Arbeitsvertrag die Zuweisung und Änderung der Betreuung von Alt- und Neukunden vereinbart, kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts unter Beachtung billigen Ermessens dem Arbeitnehmer Altkunden aus der Betreuung entziehen und vermehrt Neukunden zuweisen. 2. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Altkunden, ist bezüglich dieser Kunden ausschließlich der Mitarbeiter provisionsberechtigt, der den Abschluss mit dem Kunden herbeigeführt hat und zu diesem Zeitpunkt als Bearbeiter des Kunden benannt war.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2021 - 19 Ca 243/21 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.779,00 € ab dem 01.06.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; BGB § 315; HGB § 65; HGB § 87;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihr Direktionsrecht durch Entzug von Kunden, die die Klägerin bisher betreut hat und Zuweisung von Neukunden ordnungsgemäß ausgeübt hat.

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