LAG München - Urteil vom 18.05.2015
5 Sa 1093/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 984/09

Ausübung billigen Ermessens beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen der Deutschen RentenversicherungBeachtung des Gleichheitssatzes bei Änderung der Bewilligungspraxis mit sofortiger WirkungUnbegründete Klage einer Küchenhilfe auf Abschluss eines Teilzeitvertrages bei unzureichenden Einwendungen gegen die finanzielle Mehrbelastung und das Überschreiten der Überlastungsquote

LAG München, Urteil vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1093/10

DRsp Nr. 2015/15339

Ausübung billigen Ermessens beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen der Deutschen RentenversicherungBeachtung des Gleichheitssatzes bei Änderung der Bewilligungspraxis mit sofortiger WirkungUnbegründete Klage einer Küchenhilfe auf Abschluss eines Teilzeitvertrages bei unzureichenden Einwendungen gegen die finanzielle Mehrbelastung und das Überschreiten der Überlastungsquote

1. § 2 Abs. 1 TV-ATZ-TgRV räumt der Arbeitnehmerin bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages zur Altersteilzeit ein; da die Tarifvertragsparteien die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen der Arbeitgeberin gestellt haben, besteht vielmehr ein Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin bei der Entscheidung über den Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt. 2. Eine Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberin die Ermessensentscheidung zu treffen hat.