LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.03.2016
5 Sa 119/15
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; TV-BA § 15 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 10
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1366/13

Ausübung billigen Ermessens bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ohne zeitliche BegrenzungUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage einer bei der Agentur für Arbeit vorübergehend als Erste Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG einer ARGE beschäftigten Volljuristin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 119/15

DRsp Nr. 2016/8084

Ausübung billigen Ermessens bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ohne zeitliche BegrenzungUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage einer bei der Agentur für Arbeit vorübergehend als "Erste Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG einer ARGE" beschäftigten Volljuristin

1. Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen (BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 20, juris = NZA-RR 2015, 532). 2. Überträgt der Arbeitgeber eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend, ohne den Zeitraum näher festzulegen, kann die Leistungsbestimmung nicht zur zum Zeitpunkt der Erklärung unbillig sein, sondern darüber hinaus im Laufe der Zeit unbillig werden.