Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 9.8.1950 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1997 zunächst als Subunternehmer, seit 1. Januar 2001 als Arbeitnehmer in der Funktion eines so genannten Moskito-Anschlägers beschäftigt.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen der Außenwerbung mit circa 500 Mitarbeitern an 19 Standorten im Bundesgebiet. Gegenstand des Unternehmens ist die bundesweite Vermarktung von Werbeflächen. Der Kläger wurde von der Beklagten als Plakat-Anschläger im Bereich der so genannten "Moskitos" beschäftigt. Hierbei handelt es sich um die im Stadtbild häufig in Erscheinung tretenden Schaltschränke, die einseitig mit einem Rahmen ausgestattet sind und in welchen von dem Plakat-Anschläger die Werbung angebracht wird.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|