Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 27.09.2011 zum 31.03.2012
Die Klägerin (geb. 26.10.1970, ledig, ein Kind) ist seit dem 02.03.1992 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin im Bereich Lithographie angestellt. Sie verfügt über eine Berufsausbildung als Druckvorlagenherstellerin. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit wird sie seit 01.11.2005 in Teilzeit mit 15 Wochenstunden zu einem Monatsentgelt von € 1.300,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 70 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
Die Beklagte stellt in ihrer Druckerei hochveredelte Etiketten im Bogenoffsetdruck für die Lebensmittelindustrie her. Außerdem fertigt sie für Kellereien und Winzerbetriebe Etikett-Blanketten, die sie anschließend in Teilen individualisiert, indem sie in der Abteilung Buchdruck veränderliche Daten (wie Jahrgang, Rebsorte, Alkoholgrad, amtliche Prüfungsnummer etc.) in die Blankette eindruckt.
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