LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2013
10 Sa 286/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3746/11

Austauschbarkeit; Einarbeitungszeit; Kündigung; betriebsbedingte; Routinevorsprung; Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 286/12

DRsp Nr. 2013/4490

Austauschbarkeit; Einarbeitungszeit; Kündigung; betriebsbedingte; Routinevorsprung; Sozialauswahl

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2012, Az.: 12 Ca 3746/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 27.09.2011 zum 31.03.2012

Die Klägerin (geb. 26.10.1970, ledig, ein Kind) ist seit dem 02.03.1992 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin im Bereich Lithographie angestellt. Sie verfügt über eine Berufsausbildung als Druckvorlagenherstellerin. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit wird sie seit 01.11.2005 in Teilzeit mit 15 Wochenstunden zu einem Monatsentgelt von € 1.300,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 70 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte stellt in ihrer Druckerei hochveredelte Etiketten im Bogenoffsetdruck für die Lebensmittelindustrie her. Außerdem fertigt sie für Kellereien und Winzerbetriebe Etikett-Blanketten, die sie anschließend in Teilen individualisiert, indem sie in der Abteilung Buchdruck veränderliche Daten (wie Jahrgang, Rebsorte, Alkoholgrad, amtliche Prüfungsnummer etc.) in die Blankette eindruckt.