LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2018
15 TaBVGa 483/18
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 3/18

Ausstattung mobiler Wahlteams zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem FilialbetriebUnbegründeter Eilantrag des Wahlvorstandes bei unzureichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit eines drittes Aufsuchens der Verkaufsstellen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 15 TaBVGa 483/18

DRsp Nr. 2018/10752

Ausstattung mobiler Wahlteams zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem Filialbetrieb Unbegründeter Eilantrag des Wahlvorstandes bei unzureichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit eines drittes Aufsuchens der Verkaufsstellen

1. In einem Filialbetrieb können „Wanderwahlbüros“ eingerichtet werden, die von mobilen Wahlteams angefahren werden. 2. Angesichts langer Öffnungszeiten der Verkaufsstellen (teilweise von 8:00 Uhr bis 23:00 Uhr) und unter Berücksichtigung von Teilzeittätigkeiten kann bei einem einmaligen Aufsuchen allenfalls die Hälfte der dort Beschäftigten angetroffen werden. Es reicht jedoch regelmäßig aus, die jeweilige Verkaufsstelle sowohl vormittags als auch nachmittags anzufahren. 3. Ein drittes Aufsuchen der Filialen erscheint nur dann erforderlich, wenn zusätzlich weitere Personen angetroffen werden, die bei den ersten beiden Malen krank, im Urlaub oder sonst wie frei gehabt haben. Soweit es sich nicht um einen größeren Personenkreis handelt, erscheint der zusätzliche Aufwand für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen und Zeit nicht gerechtfertigt, zumal dieser Personenkreis ohne Weiteres Briefwahl beantragen kann.

Die Beschwerde des Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.03.2018 - 5 BVGa 3718 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.