ArbG Bocholt, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 19/08
Ausstattung des Betriebsrats mit Büroraum am Ort der Verkaufsstelle sowie Rechner nebst Zubehör; gerichtliche Bestimmung der Örtlichkeit des Büroraumes bei schwerwiegendem Verstoß der Arbeitgeberin gegen Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
LAG Hamm, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 40/09
DRsp Nr. 2010/13682
Ausstattung des Betriebsrats mit Büroraum am Ort der Verkaufsstelle sowie Rechner nebst Zubehör; gerichtliche Bestimmung der Örtlichkeit des Büroraumes bei schwerwiegendem Verstoß der Arbeitgeberin gegen Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit
1. Ist ein großes, bundesweit und darüber hinaus in Europa tätiges Drogerieunternehmen, das ausweislich seines Inhabers "keinen Ärger mit seinen Arbeitnehmervertretern" haben will, seit der Erstwahl des Betriebsrates im Sommer 2008 trotz mehrerer vorgerichtlicher Aufforderungen, eines bereits am 06.03.2009 geschlossenen gerichtlichen Teilvergleichs und einer konkreten Lösungszusage im Anhörungstermin vom 18.09.2009 in der abschließenden Sitzung am 05.02.2010 nicht in der Lage, einen sofort verbindlichen Vorschlag zu unterbreiten, vermag die Andeutung, die betroffene Verkaufsstelle möglicherweise bald zu schließen, es nicht zu rechtfertigen, einen fünfköpfigen Betriebsrat seit seiner Konstituierung über mehr als anderthalb Jahre einen ihm unstreitig zustehenden Anspruch vorzuenthalten; mit den Grundsätzen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner (§ 2 Abs. 1BetrVG) ist ein solches Verhalten unvereinbar, so dass nunmehr das Gericht die Einrichtung des Büroraums am Sitz des Betriebsrates bestimmt (§ 315 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BGB).
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