LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.06.2011
6 Ta 99/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1031/09

Aussetzung; Tariffähigkeit einer Vereinigung; equal-pay-Ansprüche - Aussetzung wegen Abhängigkeit von der Tariffähigkeit einer Vereinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 99/11

DRsp Nr. 2011/12042

Aussetzung; Tariffähigkeit einer Vereinigung; equal-pay-Ansprüche - Aussetzung wegen Abhängigkeit von der Tariffähigkeit einer Vereinigung

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. März 2011 - 8 Ca 1031/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG erfolgte Aussetzung seines am 29. Juni 2009 eingeleiteten Klageverfahrens, mit welchem er als verliehener Arbeitnehmer ab August 2003 bis einschließlich Januar 2009 equal-pay Ansprüche sowie Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von insgesamt 90.860,21 € verfolgt.

Die ursprünglich unter dem Namen E Personal- und Service GmbH firmierende Beklagte des Ausgangsverfahrens verleiht gewerbsmäßig Arbeitnehmer in andere Betriebe.

Der Kläger war im Anspruchszeitraum als Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Der unter dem 01. August 2003 geschlossene Formular-Arbeitsvertrag enthält in § 3 folgende Regelung:

§ 3 Anzuwendender Tarifvertrag