Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. März 2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG erfolgte Aussetzung seines am 29. Juni 2009 eingeleiteten Klageverfahrens, mit welchem er als verliehener Arbeitnehmer ab August 2003 bis einschließlich Januar 2009 equal-pay Ansprüche sowie Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von insgesamt 90.860,21 € verfolgt.
Die ursprünglich unter dem Namen E Personal- und Service GmbH firmierende Beklagte des Ausgangsverfahrens verleiht gewerbsmäßig Arbeitnehmer in andere Betriebe.
Der Kläger war im Anspruchszeitraum als Leiharbeitnehmer beschäftigt.
Der unter dem 01. August 2003 geschlossene Formular-Arbeitsvertrag enthält in § 3 folgende Regelung:
§ 3 Anzuwendender Tarifvertrag
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