1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.07.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 06.07.2011 - 2 Ca 223/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A. Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche nach dem Equal-Pay-Grundsatz, insbesondere über die Wirksamkeit der von der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) mit dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister (AMP) abgeschlossenen Tarifverträge.
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