LAG Niedersachsen - Beschluss vom 02.07.2007
16 Ta 108/07
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 5 ; TVG § 2 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 887/06

Aussetzung eines Lohnprozesses bei zweifelhafter Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 02.07.2007 - Aktenzeichen 16 Ta 108/07

DRsp Nr. 2008/4311

Aussetzung eines Lohnprozesses bei zweifelhafter Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen

1. § 97 Abs. 5 ArbGG will nach dem Sinn und Zweck sicherstellen, dass endgültige Klarheit besteht, ob die von der Vereinigung abgeschlossenen Tarifverträge rechtsgültig sind, und dass dies nicht in einem Individualrechtsstreit geschieht sondern in einem Beschlussverfahren, in dem auch die Offizialmaxime gilt, damit es nicht von Zufälligkeiten abhängt, ob die Gewerkschaftseigenschaft festgestellt wird; die Bedeutung der Gewerkschaftseigenschaft für das Rechts-, Wirtschafts- und Gesellschaftsleben verlangt, dass eine förmliche Klärung nach § 97 Abs. 5 ArbGG erfolgt, wenn diese Eigenschaft streitig sein kann. 2. Ob die Tariffähigkeit als Bestandteil des Gewerkschaftsbegriffes bei der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) vorliegt, stellt sich zu Recht als zweifelhaft dar.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 5 ; TVG § 2 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.