Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.04.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung vom 29.08.2019 zum 31.03.2020.
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