LAG Hamm - Beschluss vom 08.05.2020
12 Ta 317/20
Normen:
ZPO § 148; ArbGG § 9 Abs.1; ArbGG § 61 a; ZPO § 97;
Fundstellen:
NZA 2021, 296
NZA-RR 2021, 153
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 19.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1705/19

Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen KündigungKosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens gegen die Aussetzung des Verfahrens

LAG Hamm, Beschluss vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 12 Ta 317/20

DRsp Nr. 2020/16408

Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens gegen die Aussetzung des Verfahrens

1. Die Aussetzung eines nachfolgenden Kündigungsrechtstreits gem. § 148 ZPO, weil über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ist regelmäßig ermessensfehlerhaft.2. Regelmäßig ist es ebenfalls ermessensfehlerhaft, einen nachfolgenden Annahmeverzugsprozess auszusetzen, weil noch nicht rechtskräftig über eine Kündigung entschieden worden ist, von der die Entgeltansprüche abhängen.3. Im Beschwerdeverfahren über eine Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts ist eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.04.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 148; ArbGG § 9 Abs.1; ArbGG § 61 a; ZPO § 97;

Gründe

1. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung vom 29.08.2019 zum 31.03.2020.