LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.02.2016
14 Ta 488/15
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 265; ZPO § 325;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 342/15

Aussetzung eines gegen den Betriebserwerber geführten Kündigungsschutzverfahrens im Hinblick auf ein gegen den Betriebsveräußerer geführtes Kündigungsschutzverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 14 Ta 488/15

DRsp Nr. 2016/11656

Aussetzung eines gegen den Betriebserwerber geführten Kündigungsschutzverfahrens im Hinblick auf ein gegen den Betriebsveräußerer geführtes Kündigungsschutzverfahren

1. Die Vorgreiflichkeit eines gegen den Betriebsveräußerer geführten Kündigungsschutzverfahrens gem. § 148 ZPO für ein gegen den Betriebserwerber geführtes Kündigungsschutzverfahren betreffend eine Kündigung, die erst nach dem Kündigungstermin der ersten Kündigung zuging, ist zweifelhaft, wenn der Betriebsübergang schon vor Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer stattfand, weil §§ 265, 325 ZPO dann keine analoge Anwendung finden, die Rechtskraft sich also nicht auf den Erwerber erstreckt.2. Jedenfalls solange in keiner Weise absehbar ist, ob es darauf ankommt, dass das Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber bei Zugang von dessen Kündigung noch bestand, kommt eine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens gegen den Betriebserwerber nicht in Betracht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. November 2015 - 7 Ca 342/15 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 265; ZPO § 325;

Gründe

I.