BAG - Beschluss vom 30.10.2007
3 AZB 17/07
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen - Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1 geänderten Fassung) Art. 1 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 27 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art.30 Nr. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 34 Nr. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 34 Nr. 3; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 35 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 37 Abs. 1; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ta 467/07
ArbG Berlin, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 405/06

Aussetzung eines Arbeitsrechtsstreits wegen doppelter Anhängigmachung von Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Vorgreiflichkeit des ausländischen Verfahrens

BAG, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 3 AZB 17/07

DRsp Nr. 2011/925

Aussetzung eines Arbeitsrechtsstreits wegen doppelter Anhängigmachung von Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Vorgreiflichkeit des ausländischen Verfahrens

1. a) Nach Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ fallen unter dieses Abkommen auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörden und einer Privatperson, soweit nicht die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt; ferner ist es auch auf Klagen gegen Vertragsstaaten anwendbar. b) Die zu diesem Übereinkommen erarbeiteten Grundsätze können, da sich auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 an dem Abkommen orientiert, ohne weiteres für die Auslegung der Verordnung herangezogen werden. 2. a) Die Aussetzung bei einer doppelten Anhängigmachung von Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten richtet sich nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Danach "setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht".