LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.04.2022
3 Ta 39/22
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 153/21

Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO nur bei ausreichendem Erkenntnisgewinn bezüglich StrafverfahrenKeine Aussetzung nach § 149 ZPO bei anderweitiger Entscheidungsreife des VerfahrensHinreichend vorbereiteter Kammertermin im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Voraussetzung für Aussetzung nach § 149 ZPO

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2022 - Aktenzeichen 3 Ta 39/22

DRsp Nr. 2022/8689

Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO nur bei ausreichendem Erkenntnisgewinn bezüglich Strafverfahren Keine Aussetzung nach § 149 ZPO bei anderweitiger Entscheidungsreife des Verfahrens Hinreichend vorbereiteter Kammertermin im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Voraussetzung für Aussetzung nach § 149 ZPO

Nach § 149 ZPO kommt eine Aussetzung in Betracht, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Diesen Einfluss haben Strafermittlungen auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung nur dann, wenn hinreichend feststeht, dass das Zivilverfahren nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen, entscheidungsreif ist. Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Eine solche Entscheidung ist regelmäßig erst möglich, wenn der Rechtsstreit nach Ablauf von gemäß § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Fristen in das Stadium eines ausreichend vorbereiteten Kammertermins gelangt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Januar 2022 - 7 Ca 153/21 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 56 Abs. 1;

Gründe