LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.01.2006
9 Ta 285/05
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1082/05

Aussetzung des Weiterbeschäftigungsprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Kündigungsschutzklage nur in Ausnahmefällen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 285/05

DRsp Nr. 2006/21638

Aussetzung des Weiterbeschäftigungsprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Kündigungsschutzklage nur in Ausnahmefällen

1. Der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Kündigungsprozesses setzt lediglich voraus, dass ein die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellendes Instanzurteil vorliegt und keine zu der Ungewissheit des Prozessausganges hinzukommenden Umstände gegeben sind, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.2. Wird ein entsprechendes Verfahren bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ausgesetzt, wird dem Kläger die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des Beschäftigungsanspruches überhaupt genommen; eine Verfahrensaussetzung kommt insoweit nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I.