LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.04.2022
1 Ta 40/22
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1336 a/21

Aussetzung des Verfahrens wegen Verdachts einer StraftatErmessensentscheidung des Gerichts bei eines Aussetzung des Verfahrens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 1 Ta 40/22

DRsp Nr. 2022/14615

Aussetzung des Verfahrens wegen Verdachts einer Straftat Ermessensentscheidung des Gerichts bei eines Aussetzung des Verfahrens

1. Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Unstreitig ist, dass eine Aussetzung auch erfolgen kann, wenn das Strafverfahren bereits vor Einreichung der Klage eingeleitet worden ist. 2. Die gerichtliche Entscheidung über eine Aussetzung nach § 149 ZPO unterfällt der richterlichen Ermessensausübung. Das Ermessen hat sich dabei innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu halten und an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift auszurichten. Daher hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung die Vor- und Nachteile der Aussetzung abzuwägen, also die verzögerte Erledigung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn aus dem Strafverfahren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.03.2022 - 3 Ca 1336 a/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 1;

Gründe