LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.05.2009
6 Ta 67/09
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 149; ZPO § 149 Abs. 1; ZPO § 159; ZPO § 252; ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2635/07

Aussetzung des Verfahrens wegen Strafverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 67/09

DRsp Nr. 2009/11388

Aussetzung des Verfahrens wegen Strafverfahren

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09. Februar 2009 - 1 Ca 2635/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 149; ZPO § 149 Abs. 1; ZPO § 159; ZPO § 252; ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 78 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt mit seiner am 20.09.2007 zum Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage von der Beklagten u. a. seine Wiedereinstellung und Beschäftigung, im Wege der Stufenklage Auskunfterteilung zur Höhe von Tantiemen, sowie die Zahlung gemäß einem Abrechnungsschreiben der Beklagten.

Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit zu mehreren Rechtsstreitigkeiten. Das gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 12.12.2003 gerichtete Kündigungsschutzverfahren wurde durch das Arbeitsgericht Mainz (Verfahren 2 Ca 3312/03) nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel (Verfahren 8 Sa 460/04) des Klägers war erfolglos. Eine Berufung der Beklagten (Verfahren 8 Sa 165/08) gegen ein klageabweisendes Urteil in einem Schadenersatzprozess gegen den Kläger war ebenfalls erfolglos. In diesem Verfahren kam es bis zur "Erledigung des Strafverfahrens" zu einem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers war ohne Erfolg.