LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.2022
10 Ta 452/21
Normen:
SGB VII § 8; SGB X § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 191/21

Aussetzung des Verfahrens bei Zivil-und Arbeitsgericht bei vorheriger Klärung eines Ereignisses als ArbeitsunfallEntscheidungsbefugnis des Gerichts über Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.2022 - Aktenzeichen 10 Ta 452/21

DRsp Nr. 2022/8683

Aussetzung des Verfahrens bei Zivil-und Arbeitsgericht bei vorheriger Klärung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Entscheidungsbefugnis des Gerichts über Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII

1. Die Zivil- und Arbeitsgerichte müssen von Amts wegen und ohne eigenes Ermessen einen Rechtstreit aussetzen, wenn ein Verwaltungsverfahren oder ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem es um die Frage geht, ob das schadensauslösende Ereignis als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII einzuordnen ist.2. Von den Zivil- und Arbeitsgerichten ist hingegen ohne eine Bindungswirkung allein zu entscheiden, ob der Haftungsausschluss nach den §§ 104 bzw. 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, der Versicherungsfall also vorsätzlich herbeigeführt worden ist, das Gleiche gilt für die Frage, ob der Arbeitsunfall auf einem Wegeunfall beruht oder nicht (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 32, NZA 2020, 749). Das bedeutet, dass eine Aussetzung nur dann erfolgen darf, wenn zuvor ein Vorsatz bzw. ein Wegeunfall verneint worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 7. Oktober 2021 - 9 Ca 191/21 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8; SGB X § 12;

Gründe