LAG Köln - Beschluss vom 20.03.2007
8 Ta 1/07
Normen:
ZPO § 149;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 505/03

Aussetzung des Verfahrens bei Verdacht einer Straftat

LAG Köln, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 1/07

DRsp Nr. 2009/7066

Aussetzung des Verfahrens bei Verdacht einer Straftat

Für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO ist neben der zu prüfenden Annahme des Bestehens des Verdachts einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann (Stufe 1), eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen (Stufe 2).

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.11.2006 - 6 Ca 505/03 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 149;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerein wendet sich gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.11.2006 nach § 149 ZPO wegen Bestehens des Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann.

II.

Die gemäß § 252 ZPO statthafte und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache unbegründet.

1. Die gerichtliche Aussetzungsentscheidung erfordert eine zweistufige Prüfung: