Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.11.2006 -
I.
Die Beschwerdeführerein wendet sich gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.11.2006 nach § 149 ZPO wegen Bestehens des Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann.
II.
Die gemäß § 252 ZPO statthafte und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache unbegründet.
1. Die gerichtliche Aussetzungsentscheidung erfordert eine zweistufige Prüfung:
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