ArbG Münster, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1385/19
Aussetzung des Verfahrens analog § 148 Abs. 1 ZPOArbeitsvorgang als Bezugsobjekt für die tarifliche BewertungQuantitatives Maß schwieriger Tätigkeiten in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit
LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 653/20
DRsp Nr. 2022/431
Aussetzung des Verfahrens analog § 148 Abs. 1ZPOArbeitsvorgang als Bezugsobjekt für die tarifliche BewertungQuantitatives Maß schwieriger Tätigkeiten in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit
1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.2. Maßgebliches Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis entscheidend ist. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.
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