Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.05.2011 -
Streitwert: 1.000,00 €
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, einem Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, Vergütungsansprüche für die Monate Januar 2008 bis Mai 2008 aus dem Grundsatz des "Equal Pay" geltend.
Der Kläger war vom 23.06.2006 bis Mai 2008 bei der Beklagten als Lagerarbeiter zu einem Stundenlohn von 6,80 € nebst Zulage von 0,20 € beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag vom 23.06.2006 heißt es in § 1 wörtlich:
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