LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.07.2009
6 Ta 145/09
Normen:
ZPO § 149; ArbGG § 61a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2350/08

Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens bei Verdacht einer Straftat; Begründungspflicht mit fallbezogenen Ausführungen zur Ermessensausübung; Beschleunigungsgrundsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 145/09

DRsp Nr. 2009/23020

Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens bei Verdacht einer Straftat; Begründungspflicht mit fallbezogenen Ausführungen zur Ermessensausübung; Beschleunigungsgrundsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss die Ermessensausübung der Vorsitzenden insbesondere dann erkennen lassen, wenn eine Partei der Aussetzungsentscheidung ausdrücklich widersprochen hat; allgemeine und nicht fallbezogene Ausführungen reichen dazu nicht aus. 2. Die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts muss die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes beachten; grundsätzlich wirkt der Beschleunigungsgrundsatz umso schwerer, je länger der Rechtsstreit durch die Aussetzung verzögert wird. 3. Wird die Kündigung des Arbeitnehmers mit der Unterschlagung von Kundengeldern und einer Umwandlung von Preisdifferenzgeldern in Gutscheine und deren Einsatz begründet und enthält die Klageerwiderung der Arbeitgeberin ausreichende Tatsachen und Beweisantritte, die einen Einstieg des Arbeitsgerichts in das Verfahren rechtfertigen, vermag die Geschäftsbelastung des Arbeitsgerichts (im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz) eine Aussetzung bis zur Erledigung des Strafverfahrens nicht rechtfertigen.

Tenor: