1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers/Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17.05.2011 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Zur Klarstellung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17.05.2011 -
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