LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.09.2011
4 Ta 149/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3441/10

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit; eingeschränkte Prüfung der Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 149/11

DRsp Nr. 2011/17401

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit; eingeschränkte Prüfung der Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren

Für das Beschwerdeverfahren um die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist von rechtlicher Bedeutung, dass die Auffassung des aussetzenden Gerichts über die Entscheidungserheblichkeit der Tariffähigkeit nur begrenzt nachprüfbar und solange anzunehmen ist, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist; das ist der Fall, wenn die Klageforderung nur begründet sein kann, wenn die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam sind.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers/Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17.05.2011 - 4 Ca 3441/10 - wird auf seine Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Zur Klarstellung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17.05.2011 - 4 Ca 3441/10 - wie folgt neu gefasst: