LAG Chemnitz - Beschluss vom 05.09.2011
4 Ta 162/11
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1171/11

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 162/11

DRsp Nr. 2011/17383

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

1. Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. 2. Die nicht in das Ermessen des Gerichts gestellte Aussetzung gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 ArbGG ist dem Umstand geschuldet, dass über die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ausschließlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 mit den sich aus § 97 Abs. 1 bis 4 ArbGG ergebenden Besonderheiten mit bindender Wirkung entschieden werden kann; der Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erwächst in formelle und auch in materielle Rechtskraft, die sich in subjektiver Hinsicht nicht auf die Verfahrensbeteiligten sondern auf jedermann erstreckt.