LAG Hamm - Beschluss vom 14.08.2013
1 Ta 379/13
Normen:
ZPO § 149;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2685/12

Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens Ermessensentscheidung des Gerichts

LAG Hamm, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 379/13

DRsp Nr. 2013/21161

Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens Ermessensentscheidung des Gerichts

1. Nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 149 Abs. 1 ZPO kann das Arbeitsgericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist; die Entscheidung über eine Aussetzung nach § 149 ZPO unterliegt dem richterlichen Ermessen, das sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu halten und an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift auszurichten hat.