LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.04.2011
3 Ca 497/10
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG 97 Abs. 1; ArbGG 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG 97 Abs. 5 S. 2; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg,

Aussetzung der Tariflohnklage eines Leiharbeitnehmers bis zur Erledigung des einzuleitenden Beschlussverfahrens zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften zu dem für die Tariflohnklage maßgeblichen Zeitpunkt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 3 Ca 497/10

DRsp Nr. 2011/7061

Aussetzung der Tariflohnklage eines Leiharbeitnehmers bis zur Erledigung des einzuleitenden Beschlussverfahrens zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften zu dem für die Tariflohnklage maßgeblichen Zeitpunkt

1. Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - ist die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt. 2. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) zu einem früheren Zeitpunkt tariffähig war oder nicht, ist der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG über die Tariffähigkeit zu dem früheren Zeitpunkt auszusetzen.

Der Rechtsstreit wird ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gem. §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG einzuleitenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 19.6.2006 tariffähig war.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG 97 Abs. 1; ArbGG 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG 97 Abs. 5 S. 2; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;

Gründe: