VGH Bayern - Beschluss vom 21.08.2019
16a DS 19.388
Normen:
BayDG Art. 39; BayDG Art. 40 Abs. 1; BayDG Art. 53 Abs. 3; BayDG Art. 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 19L DA 18.5643

Aussetzung der Einbehaltung von 30 Prozent der monatlichen Dienstbezüge eines Beamten; Notwendige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Disziplinarverfügung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 16a DS 19.388

DRsp Nr. 2019/13576

Aussetzung der Einbehaltung von 30 Prozent der monatlichen Dienstbezüge eines Beamten; Notwendige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Disziplinarverfügung

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung von 30 Prozent der monatlichen Dienstbezüge in der Verfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2018 werden rückwirkend ab dem 19. November 2018 ausgesetzt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

BayDG Art. 39; BayDG Art. 40 Abs. 1; BayDG Art. 53 Abs. 3; BayDG Art. 61 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019 ist begründet. Gemäß Art. 61 Abs. 2 BayDG ist die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Das ist vorliegend der Fall, weil es an einer den Vorgaben der §§ 176 ff. SGB IX entsprechenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung mangelt.