Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung von 30 Prozent der monatlichen Dienstbezüge in der Verfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2018 werden rückwirkend ab dem 19. November 2018 ausgesetzt.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019 ist begründet. Gemäß Art. 61 Abs. 2 BayDG ist die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Das ist vorliegend der Fall, weil es an einer den Vorgaben der §§
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