LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2015
16 Sa 458/14
Normen:
ZPO § 149;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3569/12

Aussetzung der arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Geschäftsführer auf Leistung von Schadensersatz wegen Beteiligung an einem Kartell bis zum Abschluss des Strafverfahrens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 458/14

DRsp Nr. 2015/5876

Aussetzung der arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Geschäftsführer auf Leistung von Schadensersatz wegen Beteiligung an einem Kartell bis zum Abschluss des Strafverfahrens

Da der Geschäftsführer einer GmbH sich im Falle einer Beteiligung an Preisabsprachen möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist das Verfahren auszusetzen bis zum Abschluss des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.

Tenor

Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 48 Js 3/11 geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 149;

Gründe

Hinsichtlich der in allen drei Verfahren identischen Feststellungsanträge und des in den Verfahren 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14 beziffert geltend gemachten Schadenersatzanspruchs in Höhe von 100 Mio. € waren die Verfahren nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf eine im Strafverfahren gegen den Beklagten mögliche Sachaufklärung auszusetzen.

I.Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.