ArbG Berlin vom 23.02.2005
7 Ca 2796/05
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 6 Abs. 1 § 53 § 55 Abs. 1 Nr. 8 § 60 Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 137 Abs. 1 § 147 § 148 § 315 § 317 Abs. 2 S. 1 § 329 Abs. 1 S. 2 § 349 Abs. 2 ;

Aussetzung; Alleinentscheidungsbefugnis; ehrenamtliche Richter; gesetzlicher Richter; Kündigungsschutzprozess; Annahmeverzug; mündliche Verhandlung; Beschluss; Unterschrift

ArbG Berlin, vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 7 Ca 2796/05

DRsp Nr. 2006/27272

Aussetzung; Alleinentscheidungsbefugnis; ehrenamtliche Richter; gesetzlicher Richter; Kündigungsschutzprozess; Annahmeverzug; mündliche Verhandlung; Beschluss; Unterschrift

1. Bei einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO besteht keine Ermessensregel dahingehend, dass nach einer erstinstanzlichen Klagestattgabe im Kündigungsschutzprozess ein abhängiger Annahmeverzugsprozess regelmäßig auszusetzen ist (a.A. LAG Berlin [02.12.1993] - 9 Ta 24/93 - LAGE ZPO § 148 Nr. 28). 2. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt auch dann in Betracht, wenn ein vorgreiflicher Rechtsstreit bei demselben Spruchkörper eines Gerichts anhängig ist. Die bloße Möglichkeit der Verbindung zweier Rechtsstreite nach § 147 ZPO steht einer Aussetzung nach § 148 ZPO nicht entgegen (a.A. Sachsen-Anhalt [22.09.1995] - 2 Ta 140/95 - LAGE ZPO § 148 Nr. 29). 3. Steigt mit einer Aussetzung die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, so spricht dies gegen eine Aussetzung (LAG Berlin [02.12.1993], aaO.). 4. Die Frage, ob der Vorsitzende allein oder die vollbesetzte Kammer über einen Aussetzungsantrag entscheiden darf, betrifft den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Abgrenzung zu LAG Berlin [14.10.1994] - 6 Sa 89/94 - LAGE ZPO § 513 Nr. 11).