LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.04.2010
9 Sa 63/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BMT-G II § 53 Abs. 2; SGB IX § 91 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 15400/09

Außerorderntliche Kündigung wegen Manipulationen an der Kasse einer Mensa; Beginn und Einhaltung der Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB i.V.m. § 91 Abs. 5 SGB IX; Begriff der Unverzüglichkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 63/10

DRsp Nr. 2010/10784

Außerorderntliche Kündigung wegen Manipulationen an der Kasse einer Mensa; Beginn und Einhaltung der Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB i.V.m. § 91 Abs. 5 SGB IX; Begriff der Unverzüglichkeit

1. a) Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB53 Abs. 2 BMT-G II) gilt auch für eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. b) Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert, bedarf die Kündigung auch noch der Zustimmung des Integrationsamtes, woraus sich eine Modifikation ergibt. Denn § 91 SGB IX erlaubt, dass die Kündigung wirksam auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden kann, wenn das Zustimmungsverfahren innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingeleitet wurde und die Kündigung dann "unverzüglich" nach Erteilung der Zustimmung oder deren Fiktion erfolgt. 2. "Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalles nicht geboten ist. Da "unverzüglich" weder "sofort" bedeutet, noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. b) Wird die Kündigung am dritten Tag nach Eingang der Stellungnahme durch das Integrationsamt ausgeprochen, hat der Arbeigeber "unverzüglich" gehandelt.