LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.10.2010
9 Sa 246/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 210/09

Außerordentlicher Eigenkündigung der Arbeitnehmerin nach Pflichtverletzung der Arbeitgeberin; unbegründete Schadensersatzklage wegen Auflösungsverschuldens bei fehlender Abmahnung; Darlegungslast der Arbeitnehmerin für haftungsbegründende Kausalität

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 246/10

DRsp Nr. 2011/2749

Außerordentlicher Eigenkündigung der Arbeitnehmerin nach Pflichtverletzung der Arbeitgeberin; unbegründete Schadensersatzklage wegen Auflösungsverschuldens bei fehlender Abmahnung; Darlegungslast der Arbeitnehmerin für haftungsbegründende Kausalität

1. Auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, d.h. dass im Grundsatz zunächst eine Abmahnung auszusprechen ist. 2. Für die Voraussetzungen der sog. haftungsbegründenden Kausalität ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.12.2009, 5 Ca 210/09 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin infolge Auflösungsverschuldens der Beklagten.

Die Klägerin war in der Zeit vom 20.11.2006 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 15.11.2006 (Bl. 8 und 9 d.A.) als Bäckerin und Konditorin bei der Beklagten bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.803,37 Euro beschäftigt.