Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.12.2009,
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin infolge Auflösungsverschuldens der Beklagten.
Die Klägerin war in der Zeit vom 20.11.2006 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 15.11.2006 (Bl. 8 und 9 d.A.) als Bäckerin und Konditorin bei der Beklagten bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.803,37 Euro beschäftigt.
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