LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2010
6 Sa 447/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 790/08

Außerordentlichen Kündigung eines Straßenbahnfahrers wegen Platzierung einer Parteizeitung im Sichtbereich der Frontscheibe und wegen Schmähkritik

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 447/09

DRsp Nr. 2010/22114

Außerordentlichen Kündigung eines Straßenbahnfahrers wegen Platzierung einer Parteizeitung im Sichtbereich der Frontscheibe und wegen "Schmähkritik"

1. a) Das Mitführen von Zeitungen oder Zeitschriften durch Straßenbahnfahrer Sichtbereich der Frontscheibe der von ihm geführten Straßenbahn stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn es vom Arbeitgeber weder untersagt noch in sonstiger Weise missbilligt worden ist. b) Bei einem steuerbaren Fehlverhalten hat der außerordentlichen Kündigung regelmäßig eine erfolglose, einschlägige Abmahnung vorauszugehen (§ 314 Abs. 2 BGB), die nur dann entbehrlich ist, wenn der Arbeitnehmer wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht schutzwürdig darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde die Verfehlung nicht unmittelbar zum Anlass einer Kündigung nehmen oder sich aus den Umständen ergibt, der Arbeitnehmer werde sich auch nach einer Abmahnung nicht einsichtig zeigen.