Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.2012- Az.:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger am 06.06.2011 zugegangenen außerordentlichen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.03.1987 bei der Beklagten, einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.02./28.01.1987 zuletzt als 1. Sachbearbeiter/Technik in der Abteilung IT-Services beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die bei der Beklagten jeweils geltenden tariflichen Vereinbarungen Anwendung. Danach ist der Kläger in Vergütungsgruppe IV, Endstufe 9 eingruppiert und verfügt über ein Jahresverdienst in Höhe von 64.902,00 € brutto.
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