LAG Köln - Urteil vom 04.03.2013
2 Sa 489/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4689/11

Außerordentliche verhaltensbedingte Verdachtskündigung; Frist bei fortschreitenden Ermittlungen

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 489/12

DRsp Nr. 2013/14018

Außerordentliche verhaltensbedingte Verdachtskündigung; Frist bei fortschreitenden Ermittlungen

Ergeben fortschreitende Ermittlungen neue Tatvorwürfe, können auch schon länger als 2 Wochen bekannte Tatbestandsteile in die Kündigungsüberlegungen einbezogen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.2012- Az.: 14 Ca 4689/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger am 06.06.2011 zugegangenen außerordentlichen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.03.1987 bei der Beklagten, einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.02./28.01.1987 zuletzt als 1. Sachbearbeiter/Technik in der Abteilung IT-Services beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die bei der Beklagten jeweils geltenden tariflichen Vereinbarungen Anwendung. Danach ist der Kläger in Vergütungsgruppe IV, Endstufe 9 eingruppiert und verfügt über ein Jahresverdienst in Höhe von 64.902,00 € brutto.