LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2011
12 Sa 1454/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3486/10

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines städtischen Friedhofsleiters bei fremdnütziger Grabpflege durch untergebene Mitarbeiter während der Arbeitszeit und Entgegennahme von Trinkgeldern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1454/10

DRsp Nr. 2011/6177

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines städtischen Friedhofsleiters bei fremdnütziger Grabpflege durch untergebene Mitarbeiter während der Arbeitszeit und Entgegennahme von "Trinkgeldern"

1. Die Kündigung setzt nicht stets eine Negativprognose voraus sondern kann auch dann rechtens sein, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht; liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen ist, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. 2. Ein Arbeitnehmer, der bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu beeinflussen, handelt grob den Interessen der Arbeitgeberin zuwider und gibt dieser damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung.