Der 1938 geborene Kläger ist seit 1975 bei der beklagten Landeszentralbank im Geldbearbeitungsdienst der Hauptstelle F tätig. Sein Gehalt betrug zuletzt 4.300,00 DM brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Angestelltentarifvertrag der Deutschen Bundesbank (BBkAT) vom 11. Juli 1961 Anwendung. Danach ist der Kläger ordentlich unkündbar.
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