LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.2011
16 Sa 202/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; MTV § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 3479/10

Außerordentliche Verdachtskündigung einer Verkäuferin bei Verstoß gegen Sachbezugsregelung; Beweisverwertungsverbot bei verweigerter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung der Arbeitnehmerin im Rahmen der Verdachtsklärung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 202/11

DRsp Nr. 2011/16578

Außerordentliche Verdachtskündigung einer Verkäuferin bei Verstoß gegen Sachbezugsregelung; Beweisverwertungsverbot bei verweigerter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung der Arbeitnehmerin im Rahmen der Verdachtsklärung

1. Ein Verstoß der Arbeitnehmerin gegen eine Sachbezugsregelung ist an sich geeignet, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. 2. Gibt der Arbeitgeber dem in der Anhörung zu einer Verdachtskündigung geäußerten Wunsch der Arbeitnehmerin, ihren Rechtsanwalt hinzuzuziehen, nicht nach, führt dies weder zur Unwirksamkeit der Anhörung zur Verdachtskündigung, noch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern dazu, dass der weitere Gang der Anhörung prozessual nicht verwertbar ist. Zuvor gemachte Angaben der Arbeitnehmerin können jedoch berücksichtigt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2010 - 24 Ca 3479/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; MTV § 42 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.