LAG München - Urteil vom 20.10.2010
8 Sa 249/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3230/09

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Verhaftung eines Ingenieurs des zentrales Baumanagements wegen versuchter Erpressung und Bestechlichkeit; Berücksichtigung von Beweisanzeichen zur Begründung des dringenden Verdachts bei Zugang der Kündigung

LAG München, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 249/10

DRsp Nr. 2011/10063

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Verhaftung eines Ingenieurs des zentrales Baumanagements wegen versuchter Erpressung und Bestechlichkeit; Berücksichtigung von Beweisanzeichen zur Begründung des dringenden Verdachts bei Zugang der Kündigung

1. In zeitlicher Hinsicht sind nur solche Indizien zu berücksichtigen, die einen verständigen, sorgfältig prüfenden Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung (§ 130 BGB) erkennbar waren. Dies schließt die Berücksichtigung späterer Umstände aus, gleich ob sie den Verdacht bestärken oder entkräften (Abweichung von BAG, Urteil vom 06.11.2003 - 2 AZR 631/02 -, NZA 2004, 919). 2. Indizien können sich auch aus dem Verhalten der Strafverfolgungsorgane ergeben. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jede Strafverfolgungsmaßnahme den für die Verdachtskündigung erforderlichen dringenden Tatverdacht voraussetzt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.12.2009 - 17 Ca 3230/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweisen erklärten, ordentlichen Kündigung der Beklagten.