LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2009
2 Sa 776/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 397/08

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Verdacht strafbarer Handlung durch Besitz von Computerdateien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 776/08

DRsp Nr. 2009/14498

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Verdacht strafbarer Handlung durch Besitz von Computerdateien

Hat der Arbeitnehmer seinen Privat-PC einem Arbeitskollegen überlassen, damit dieser die Festplatte in einen neu erworbenen PC einbauen und die gespeicherten Daten auf den neuen PC überspielen kann, und wird bei diesen Vorgang eine Datei entdeckt, die den Arbeitnehmer in Bezug auf strafbare Handlungen verdächtig machen, rechtfertigt dies im Einzelfall eine außerordentliche Verdachtskündigung.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2008 - 1 Ca 397/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 11.03.2008, zugegangen am 12.03.2008, beendet wurde und um Lohnansprüche, die davon abhängig sind, ob das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung hinaus ungekündigt fortbestanden hat.