1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2008 - 1 Ca 397/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 11.03.2008, zugegangen am 12.03.2008, beendet wurde und um Lohnansprüche, die davon abhängig sind, ob das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung hinaus ungekündigt fortbestanden hat.
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