LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2010
8 Sa 677/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 662/09

Außerordentliche Verdachtskündigung bei unberechtigter Nutzung einer Tankkarte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 677/09

DRsp Nr. 2011/6423

Außerordentliche Verdachtskündigung bei unberechtigter Nutzung einer Tankkarte

Beruht der Verdacht, dass der Arbeitnehmer die ihm von der Arbeitgeberin zur Betankung seines Dienstwagens zur Verfügung gestellte Tankkarte unberechtigterweise in mindestens drei Fällen zur Betankung seines Privatfahrzeugs oder eines anderen Fahrzeugs genutzt und dabei der Arbeitgeberin einen finanziellen Schaden zugefügt hat, auf dem Umstand, dass der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 12.02. bis 27.12.2008 an insgesamt zwölf im Einzelnen aufgeführten Tagen Benzin-Tankfüllungen mit der ihm überlassenen Tankkarte beglichen hat, obwohl es sich bei dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen um ein Dieselfahrzeug handelt, und bleibt der Arbeitnehmer eine nachvollziehbare Erklärung für diese belastenden Umstände schuldig, besteht im Einzelfall der dringende Verdacht einer vertragswidrigen und die Vermögensinteressen der Arbeitgeberin beeinträchtigenden Verwendung der Tankkarte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.9.2009, Az.: 4 Ca 662/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.