LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.07.2011
17 Sa 153/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 5; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2530/10

Außerordentliche Verdachtskündigung bei privaten Auslandstelefonaten mit dem Diensthandy; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Gleichartigkeit des Kündigungssachverhaltes bei zahlreichen Vertragsverstößen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 153/11

DRsp Nr. 2011/17828

Außerordentliche Verdachtskündigung bei privaten Auslandstelefonaten mit dem Diensthandy; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Gleichartigkeit des Kündigungssachverhaltes bei zahlreichen Vertragsverstößen

1. Der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Diensthandy (auch) im Februar 2010 zum Führen privater Telefonate im Ausland verwendet und hierbei Kosten in Höhe von (bereinigt) mindestens 564,85 EUR verursacht hat, rechtfertigt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände eine außerordentliche Kündigung.